{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2007-12-14", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_104-2007_2007-12-14.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=00030f39-3972-4341-8a11-42954c3b8b16&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051037", "Checksum": "9c433731eb9a4b3f7aa91a744942767f"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["104/2007"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 14.12.2007 104/2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 14.12.2007 104/2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 14.12.2007 104/2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Liegt ein mangelhaft begründeter Einsprache-Entscheid vor, und wird in der Folge eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt, ist der angefochtene Hoheitsakt aufzuheben. Der Anspruch auf rechtliches Gehör leitet sich u.a. aus Art. 29 BV, aus Art. 6 Abs. 1 EMRK und im Falle des kantonalen Steuerrechts § 123 Abs. 3 StG ab. In diesem Sinne gilt die Begründungspflicht nicht nur für die Gerichte sondern auch für die Verwaltungsbehörden."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:29:59", "Checksum": "b2a47fede0ea11a01df93fcab65a79a0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 14.12.2007 104/2007\nRegeste:\nLiegt ein mangelhaft begründeter Einsprache-Entscheid vor, und wird in der Folge eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt, ist der angefochtene Hoheitsakt aufzuheben. Der Anspruch auf rechtliches Gehör leitet sich u.a. aus Art. 29 BV, aus Art. 6 Abs. 1 EMRK und im Falle des kantonalen Steuerrechts § 123 Abs. 3 StG ab. In diesem Sinne gilt die Begründungspflicht nicht nur für die Gerichte sondern auch für die Verwaltungsbehörden.\n\n\n6. Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhob der Vertreter des Pflichtigen mit Schreiben vom 22. August 2007 Rekurs mit dem Begehren, 1. der Einsprache-Entscheid vom 23. Juli 2007 sei in dem Sinne aufzuheben, als dass auf die Erhebung einer Nachsteuer vollumfänglich verzichtet werde, 2. unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Rekursgegnerin. Zur Begründung führte er aus, der Einsprache-Entscheid vom 23. Juli 2007 sei schlicht und einfach unverständlich, nicht nachvollziehbar, nicht begründet und unvollständig. Eine eingehende Begründung fehle. Schon die angefochtene Verfügung vom 12. Januar 2006 sei mit deutlichen Mängeln betreffend der Begründungspflicht behaftet gewesen. Es sei dem Rekurrenten schlicht nicht möglich nachzuvollziehen, auf Basis welcher Argumente die Steuerverwaltung zu besagtem Entscheid gelangt sei. Es sei auch unterlassen worden, die rechtlichen Grundlagen für den Entscheid zu nennen. Die Nachsteuerberechnung sei demzufolge vollständig unerklärlich. Der Rekurrent behalte sich die Rüge, es liege eine willkürliche Entscheidfindung, ausdrücklich vor. Es sei nicht ersichtlich, auf Grund welcher rechtlicher Grundlagen welche konkreten Rügen erhoben würden und wie sich die erhobene Nachsteuer berechne. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör sei in gravierender Hinsicht verletzt worden und der Einsprache-Entscheid sei schon aus diesem Grund aufzuheben. Wäre die Steuerverwaltung durch den Strich im Wertschriftenverzeichnis verwirrt gewesen, hätte sie gemäss der Untersuchungspflicht den Unsicherheiten nachgehen und genauere Abklärungen treffen müssen. Infolge des pflichtwidrigen Unterlassens zusätzlicher Abklärungen trotz offenbarer Zweifel habe sich die Behörde das Wissen um den Aktienverkauf im Ergebnis anrechnen lassen und habe damit das grundsätzlich bestehende Recht auf Durchführung eines Nachsteuerverfahrens für die Steuerperiode 2001 verwirkt.\n7. Mit Vernehmlassung vom 5. Oktober 2007 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung verwies sie grundsätzlich auf die Erwägungen im Einsprache-Entscheid vom 23. Juli 2007 sowie auf die ausführlich und einlässlich begründete Verfügung vom 12. Januar 2006. Zusätzlich führte sie aus, die Überführung von Geschäftsins Privatvermögen habe gemäss § 25 Abs. 1 lit. c zu Verkehrswerten zu erfolgen. Im Revisionsbericht 98021 vom 29. Januar 1998 wie auch im Schreiben an den damaligen Vertreter des Pflichtigen vom 22. Dezember 1997 sei darauf hingewiesen worden, dass künftige Kapitalgewinne aus dem Verkauf von Aktien der Besteuerung unterliegen würden. Der Pflichtige wie auch sein Treuhänder seien demzufolge vollumfänglich im Bild gewesen über die Thematik wie auch über die Deklarationspflicht des Pflichtigen in Bezug auf den Besitz von Inhaber- und Namenaktien der Praxisklinik X. AG. Der Verkehrswert sei dabei wie bei den anderen (…) ermittelt worden. Der Verkauf von Aktien werde normalerweise nicht einfach mit einem Strich beim Steuerwert deklariert, sondern sei in der eigens dafür stehenden Spalte „Saldierung\" Verkauf, Verfall aufzuführen.\nAus den Erwägungen:\n1. (…)\n2. Der Vertreter des Pflichtigen macht in seinem Rekurs vom 22. August 2007 u.a. eine grobe Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV geltend. Die Steuerverwaltung sei ihrer Begründungspflicht im Einsprache-Entscheid vom 23. Juli 2007 nur völlig unzureichend nachgekommen, weshalb es dem Vertreter kaum möglich gewesen sei eine detailliert begründete Rekursschrift zu erstellen und dabei auf die Vorbringen der Steuerverwaltung zu antworten.\nDie Steuerverwaltung habe einzig neun Punkte aufgeführt, welche völlig zusammenhangslos scheinbar erklären sollen, weshalb die Nachsteuerberechnung bestehen bleiben solle. Welche Versäumnisse aber dem Rekurrenten angelastet werden, gingen daraus nicht hervor. Schon die angefochtene Verfügung vom 12. Januar 2006 sei mit deutlichen Mängeln betreffend der Begründungspflicht behaftet gewesen. Weshalb nun der Einsprache-Entscheid ebenso bzw. um Einiges weniger begründet sei als die Verfügung erstaune doch in höchstem Masse. Die Steuerverwaltung habe mehr als ein ganzes Jahr Zeit gehabt, sich mit der Einsprache auseinanderzusetzen und die relevanten Punkte eingehend zu prüfen. Es sei zudem deutlich herauszustreichen, dass es sich in vorliegender Sache um ein streitiges Verwaltungsverfahren handle. Trotzdem genüge die Begründung des Einsprache-Entscheides nicht den erhöhten Anforderungen an die Begründungspflicht im streitigen Verwaltungsverfahren. Es sei dem Rekurrenten schlichtweg nicht möglich, nachzuvollziehen, auf Basis welcher Argumente die Steuerverwaltung zu besagtem Entscheid komme. Er sei somit auch nicht in die Lage versetzt, in Kenntnis aller Umstände klar abzuwägen und zu beurteilen, wie sich die rechtliche Situation aus Sicht der Behörde darstelle. Überdies sei ebenso unterlassen worden, etwelche rechtliche Grundlagen für besagten Entscheid zu nennen. Die Nachbesteuerung sei vor diesem Hintergrund vollständig unerklärlich. Schliesslich werde der Eindruck erweckt, dass die Steuerverwaltung nach ihrem eigenen Gutdünken entschieden habe, eventuell sogar im Wissen darüber, dass sich ihr getroffener Entscheid kaum auf eine rechtliche Grundlage und eine kohärente Argumentation stützen könne. Ob hier sogar eine willkürliche Entscheidfindung vorliege könne mangels Nennung allfälliger Grundlagen nicht abschliessend gesagt werden."}