Dessen Art. 15 Abs. 1 sieht vor, dass Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen aus unselbständiger Arbeit im Staat besteuert werden, in welchem der Steuerpflichtige ansässig ist; wird jedoch die Arbeit im anderen Vertragsstaat ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen grundsätzlich von diesem besteuert werden. Zwar erhielt der Rekurrent die Optionsrechte zu einem Zeitpunkt - in den Jahren 1992 bis 1994 - zugeteilt, als er noch bei der A Corporation in den USA tätig war. Zu diesem Zeitpunkt war ihm, wie dargelegt, gerade kein geldwerter Vorteil zugeflossen.