Pränumerando-Besteuerung mit Vergangenheitsbemessung zukommt, welche mit dem Wechsel zur Gegenwartsbemessung für die Steuerjahre ab 2001 beendet wurde. Das System der Pränumerando-Besteuerung mit Vergangenheitsbemessung beruht nämlich auf der Fiktion, dass das steuerbare Einkommen und damit die Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen von einem Jahr zum anderen gleich bleibe (StGE BL Nr. 69/2002 vom 13. September 2002, E. 2a, in: BStPra. XVI, S. 398 ff.; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft [VGE BL] vom 17. Januar 2001, E. 5a, in: BStPra. XV, S. 301 ff.).