Die hier zu beurteilenden Mitarbeiteroptionen, welche dem Rekurrenten in den 1992 bis 1994 zugeteilt wurden, sind gemäss A Corporation Stock Option Plans unverkäuflich. Daraus folgt, dass die fraglichen Mitarbeiteroptionen als Anwartschaft erst im Zeitpunkt ihrer Ausübung zu besteuern sind (vgl. BGE 2A.517/2002 vom 21. Mai 2003, E. 3). Ferner ist festzuhalten, dass die Rekurrenten … die Besteuerung der hier in Frage stehenden Mitarbeiteroptionen im Zeitpunkt der Ausübung anerkennen.