Entsprechend Ziff. 5.3 des Kreisschreibens Nr. 5 der Steuerperiode 1997/98 zur direkten Bundessteuer der Eidg. Steuerverwaltung vom 30. April 1997 betr. Besteuerung von Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen (Kreisschreiben 1997), das aufgrund der Kurzmitteilung der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft Nr. 296 vom 10. Juni 1997 auch für die Staatssteuern gilt, sind unverkäufliche Mitarbeiteroptionen, die vor der Publikation des Kreisschreibens 1997 am 30. April 1997 ausgegeben wurden, bei deren Ausübung zu versteuern. Die hier zu beurteilenden Mitarbeiteroptionen, welche dem Rekurrenten in den 1992 bis 1994 zugeteilt wurden, sind gemäss A