Aus den Erwägungen: 2. Der Einkommenssteuer unterliegen sämtliche wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte aller Art der natürlichen sowie der ihnen gleichgestellten juristischen Personen (§ 23 Abs. 1 StG), hingegen sind die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen steuerfrei (vgl. Entscheid des Steuergerichts des Kantons Basel-Landschaft [StGE BL] Nr. 138/2000, E. 5b, in: Basellandschaftliche und Baselstädtische Steuerpraxis [BStPra.] XV, S. 328).