Aus der Ausübung der erwähnten Optionen im Jahr 2000 erzielte der Rekurrent nach Abzug der Sozialversicherungs- und Pensionskassenbeiträge in den USA einen Ertrag von Fr. …. Die Steuerverwaltung unterwarf die Rekurrenten einer Sonderveranlagung gemäss § 96 Abs. 2 bzw. 35, 198 Abs. 2 des Steuer- und Finanzgesetzes; sie bestimmte das steuerbare Einkommen aus der Ausübung der Optionen auf Fr. … und belegte dieses für das Steuerjahr 2000 mit einer Jahressteuer von Fr. … . Aus den Erwägungen: