Wurde mit den eingeräumten Optionen - vom Zeitraum der Optionseinräumung aus gesehen - die zukünftige Tätigkeit des Berechtigten bis zur Optionsausübung honoriert, sind die betreffenden Bezüge dem Steuerpflichtigen zeitraumbezogen für den Zeitraum seit der Optionseinräumung und nicht nur bezogen auf den Ausübungszeitpunkt aufzuteilen und zeitanteilig in jenem Umfang, in dem sie auf die Zeiten der Tätigkeit im Ausland entfallen, nach Massgabe von Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 lit. a DBA-USA von der inländischen Besteuerung auszunehmen (E. 4). 03-104 Bemessungslücke: ausserordentliche Einkünfte aus der Ausübung von Mitarbeiteroptionen/