Die Ausübung dieser Optionen im Jahr 2000 unterliegt der Besteuerung als ausserordentliches Einkommen, da der Steuerpflichtige in den Jahren 1997 bis 1999 über kein steuerbares Einkommen aus Mitarbeiteroptionen verfügte und das Einkommen aus den im Jahr 2000 ausgeübten Optionen somit nicht als regelmässig fliessender Bestandteil seines steuerbaren Einkommens erscheint (E. 3).