{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-10-10", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_104-2003_2003-10-10.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=89700581-ae2c-4af1-a884-9499b0af0fee&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433909", "Checksum": "add3d3fb1f0c367b7622729f82242363"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["104/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 10.10.2003 104/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 10.10.2003 104/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 10.10.2003 104/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die dem Steuerpflichtigen in den Jahren 1992 bis 1994 zugeteilten Optionen waren im Zuteilungszeitpunkt nicht steuerbar, da sie unverkäuflich waren (E. 2). \r Die Ausübung dieser Optionen im Jahr 2000 unterliegt der Besteuerung als ausserordentliches Einkommen, da der Steuerpflichtige in den Jahren 1997 bis 1999 über kein steuerbares Einkommen aus Mitarbeiteroptionen verfügte und das Einkommen aus den im Jahr 2000 ausgeübten Optionen somit nicht als regelmässig fliessender Bestandteil seines"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:48:05", "Checksum": "00894a39698ab744dc61e5fa9098fce8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 10.10.2003 104/2003\nRegeste:\nDie dem Steuerpflichtigen in den Jahren 1992 bis 1994 zugeteilten Optionen waren im Zuteilungszeitpunkt nicht steuerbar, da sie unverkäuflich waren (E. 2). \r Die Ausübung dieser Optionen im Jahr 2000 unterliegt der Besteuerung als ausserordentliches Einkommen, da der Steuerpflichtige in den Jahren 1997 bis 1999 über kein steuerbares Einkommen aus Mitarbeiteroptionen verfügte und das Einkommen aus den im Jahr 2000 ausgeübten Optionen somit nicht als regelmässig fliessender Bestandteil seines\n\n\nDie Frage nach der internationalen Besteuerungsbefugnis ist aufgrund des Abkommens vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen (DBA-USA; SR 672.933.61) zu klären (vgl. Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 2 lit. a DBA-USA). Dessen Art. 15 Abs. 1 sieht vor, dass Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen aus unselbständiger Arbeit im Staat besteuert werden, in welchem der Steuerpflichtige ansässig ist; wird jedoch die Arbeit im anderen Vertragsstaat ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen grundsätzlich von diesem besteuert werden.\nZwar erhielt der Rekurrent die Optionsrechte zu einem Zeitpunkt - in den Jahren 1992 bis 1994 - zugeteilt, als er noch bei der A Corporation in den USA tätig war. Zu diesem Zeitpunkt war ihm, wie dargelegt, gerade kein geldwerter Vorteil zugeflossen. Es ist gleichwohl denkbar, dass die Optionen gewährt wurden, um dadurch in der Vergangenheit erbrachte Leistungen rückwirkend abzugelten. Im Allgemeinen und nach der Lage der Dinge auch im Streitfall wird es sich jedoch so verhalten, dass es sich bei der besagten Anwartschaft um einen \"Anreiz-Lohn\" handelt, welcher \"erst nach der Erreichung des gesetzten Ziels\" einen Vermögenszufluss beim Optionsberechtigten auslösen soll (so Deutschmann, Vergütungshalber gewährte Aktienoptionen im deutschen und USamerikanischen Steuerrecht, 2000, S. 125; Thomas, Deutsches Steuerrecht 1991, S. 1405 und 1407). Sinn und Zweck der Option ist es, dem Arbeitnehmer zusätzlich zur normalen Vergütung eine besondere Erfolgsmotivation für die Zukunft zu verschaffen. Als solche wird die Option unentgeltlich gewährt. Eine besondere Arbeitsleistung muss hiefür nicht erbracht werden. Dem Arbeitnehmer drohen auch keine Nachteile, wenn die erhofften Leistungsziele nicht eintreten; ihm geht lediglich der mögliche Bonus in Gestalt des Ausübungsvorteils verloren (vgl. Deutschmann, a.a.O., S. 56; zum Ganzen: Urteil des Bundesfinanzhofes [BFH] vom 24. Januar 2001, E. 5a, in: Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Deutschland 1971 und 1978, Band 5, B 15.1, Nr. 43).\nIst hiernach in der bei Ausübung des Optionsrechts zugeflossenen Vergütung eine Leistung zu sehen, mittels derer die - vom Zeitraum der Optionseinräumung aus gesehen - zukünftige Tätigkeit des Berechtigten bis zur Optionsausübung honoriert wurde, sind die betreffenden Bezüge dem Rekurrenten zeitraumbezogen für den Zeitraum seit der Optionseinräumung und nicht nur bezogen auf den Ausübungszeitpunkt aufzuteilen und zeitanteilig in jenem Umfang, in dem sie auf die Zeiten der Tätigkeit im Ausland entfallen, nach Massgabe von Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 lit. a DBA-USA von der inländischen Besteuerung auszunehmen (vgl. BFH vom 24. Januar 2001, E. 5a, a.a.O.). Bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen der Rekurrenten kann die Schweiz gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. a DBA-USA den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Aufgrund von § 18 Abs. 1 StG haben die Rekurrenten, die im Kanton nur für einen Teil ihres Einkommens steuerpflichtig sind, die Steuern für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen entspricht, zu entrichten.\nEntscheid Nr. 104/2003 vom 10.10.2003"}