{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-10-10", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_104-2003_2003-10-10.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=89700581-ae2c-4af1-a884-9499b0af0fee&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051102", "Checksum": "add3d3fb1f0c367b7622729f82242363"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["104/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 10.10.2003 104/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 10.10.2003 104/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 10.10.2003 104/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die dem Steuerpflichtigen in den Jahren 1992 bis 1994 zugeteilten Optionen waren im Zuteilungszeitpunkt nicht steuerbar, da sie unverkäuflich waren (E. 2). \r Die Ausübung dieser Optionen im Jahr 2000 unterliegt der Besteuerung als ausserordentliches Einkommen, da der Steuerpflichtige in den Jahren 1997 bis 1999 über kein steuerbares Einkommen aus Mitarbeiteroptionen verfügte und das Einkommen aus den im Jahr 2000 ausgeübten Optionen somit nicht als regelmässig fliessender Bestandteil seines"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:25:54", "Checksum": "23bc912463e82757ab6488f8a3281989", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 10.10.2003 104/2003\nRegeste:\nDie dem Steuerpflichtigen in den Jahren 1992 bis 1994 zugeteilten Optionen waren im Zuteilungszeitpunkt nicht steuerbar, da sie unverkäuflich waren (E. 2). \r Die Ausübung dieser Optionen im Jahr 2000 unterliegt der Besteuerung als ausserordentliches Einkommen, da der Steuerpflichtige in den Jahren 1997 bis 1999 über kein steuerbares Einkommen aus Mitarbeiteroptionen verfügte und das Einkommen aus den im Jahr 2000 ausgeübten Optionen somit nicht als regelmässig fliessender Bestandteil seines\n\n\nDer Kanton Basel-Landschaft ist gemäss § 198 ff. StG in Verbindung mit § 87 ff. StG per 1. Januar 2001 vom System der zweijährigen Pränumerando-Besteuerung auf dasjenige der einjährigen Postnumerando-Besteuerung übergegangen. Nach § 198 StG wird für die Steuerperiode 2001 die Einkommenssteuer der natürlichen Personen nach neuem Recht veranlagt (Abs. 1). Ausserordentliche Einkünfte, die in den Kalenderjahren 1999 und 2000 oder in einem Geschäftsjahr erzielt werden, das in diesen Jahren endet, unterliegen für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, einer vollen Jahressteuer nach altem Recht zu dem Steuersatz, der sich für diese Einkünfte allein ergibt (§ 34) (Abs. 2). Als ausserordentliche Einkünfte gelten insbesondere Kapitalgewinne auf geschäftlichen Vermögenswerten, Aufwertungen, aperiodische Vermögenserträge, Lotteriegewinne, Kapitalabfindungen sowie Gewinne, die auf die Auflösung von Rückstellungen sowie auf die Unterlassung geschäftsmässig begründeter Abschreibungen und Rückstellungen zurückzuführen sind (Abs. 3).\nIn § 198 Abs. 3 StG werden die Mitarbeiteroptionen nicht ausdrücklich erwähnt. Indessen ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung, dass die darin enthaltene Aufzählung der ausserordentlichen Einkünfte (sie wird mit \"insbesondere\" eingeleitet) nicht abschliessenden, sondern bloss beispielhaften Charakter hat (Weber, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, 2. Auflage, Basel 2002, N. 14 zu Art. 69). Bei der Auslegung des Begriffs der ausserordentlichen Einkünfte ist deshalb nicht nur auf die genannten typischen Beispiele abzustellen, sondern vor allem auch auf den Zweck, welcher dem Begriff im Rahmen der gesetzlichen Bemessungsordnung der Pränumerando-Besteuerung mit Vergangenheitsbemessung zukommt, welche mit dem Wechsel zur Gegenwartsbemessung für die Steuerjahre ab 2001 beendet wurde. Das System der Pränumerando-Besteuerung mit Vergangenheitsbemessung beruht nämlich auf der Fiktion, dass das steuerbare Einkommen und damit die Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen von einem Jahr zum anderen gleich bleibe (StGE BL Nr. 69/2002 vom 13. September 2002, E. 2a, in: BStPra. XVI, S. 398 ff.; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft [VGE BL] vom 17. Januar 2001, E. 5a, in: BStPra. XV, S. 301 ff.).\nZweck der Sonderregelung der ausserordentlichen Einkünfte ist es, mit der Steuergerechtigkeit nicht zu vereinbarende erhebliche Disparitäten zwischen wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und Steuerbelastung zu beheben. In diesem Licht sind Einkünfte dann als ausserordentlich zu würdigen, wenn sie aperiodischer Natur sind, also wirtschaftlich nicht dem entsprechenden Bemessungsjahr zugeordnet werden können, ferner wenn sie nicht aus einer Quelle fliessen, aus welcher der Steuerpflichtige normalerweise sein Einkommen schöpft. Schliesslich können auch Einkünfte allein aufgrund ihrer ungewöhnlichen Höhe als ausserordentlich gelten. Alle Einkünfte, deren zweimalige Berücksichtigung bei der Steuerbemessung zu Beginn der Steuerpflicht als stossend und unvereinbar mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip erscheinen würde, sind nämlich ausserordentliche Einkünfte im Sinn des Gesetzes und müssen demzufolge auch bei Beendigung des Bemessungssystems der Sonderregelung von § 198 Abs. 2 und 3 StG unterworfen werden (StGE Nr. 69/2002 vom 13. September 2002, E. 2a, a.a.O.; VGE BL vom 17. Januar 2001, E. 5b, a.a.O.; VGE LU vom 20. Januar 1999, in: Steuer Revue [StR] 1999, S. 676 ff.; VGE ZH vom 31. August 1994 und vom 2. Dezember 1992, in: StE 1995, B 64.1, Nr. 3 bzw. in: StE 1994, B 64.1, Nr. 2; Entscheid der Steuer-Rekurskommission lll ZH vom 31. Oktober 1996, in: StE 1997, B 64.1, Nr. 6).\nFür die Beurteilung, ob das strittige Einkommen als ausserordentlich zu gelten hat, ist auf die Verhältnisse vor dem Wechsel zur Postnumerando-Besteuerung abzustellen (BGE 2A.92/2A.103/2002 vom 4. Oktober 2002, E. 3.3.1). Das dem Rekurrenten im Jahre 2000 aus der Ausübung der fraglichen Mitarbeiteroptionen zugeflossene Einkommen stellt demnach keinen regelmässig fliessenden Bestandteil seines steuerbaren Einkommens aus unselbständigen Erwerbstätigkeit dar, denn in den Jahren 1997 bis 1999 gehörte zu diesem kein solches aus Mitarbeiteroptionen. Bilden Mitarbeiteroptionen aber nicht einen ordentlichen Lohnbestandteil des steuerbaren Einkommens und kann der Rekurrent den Ausübungszeitpunkt selbst frei bestimmen - und damit auch in die Bemessungslücke steuern -, dann liegen ausserordentliche Einkünfte im Sinne von § 198 Abs. 2 und 3 StG vor (vgl. BGE 2A.517/2002 vom 21. Mai 2003, E. 5.4; BGE 2A.92/2A.103/2002 vom 4. Oktober 2003, E. 3.3.2; Merkblatt zur Bemessungslücke der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft vom 29. November 1999 [aktualisiert 27. November 2000], Ziff. 2.4). Das Argument der Rekurrenten, dass die Zuteilung von Mitarbeiteroptionen wesentlicher Lohnbestandteil gewesen sei, mag daran ebenso wenig etwas zu ändern wie die Schutzbehauptung, die Ausübung der Optionen sei auf den damaligen Aktienkurs und nicht auf die Bemessungslücke zurückzuführen.\n4. Schliesslich fragt sich, ob dem Kanton Basel-Landschaft im internationalen Verhältnis überhaupt die Befugnis zur Besteuerung des dem Rekurrenten im Jahre 2000 zugeflossenen Einkommens aus der Ausübung der fraglichen Optionen zukommt."}