{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-10-10", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_104-2003_2003-10-10.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=89700581-ae2c-4af1-a884-9499b0af0fee&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051102", "Checksum": "add3d3fb1f0c367b7622729f82242363"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["104/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 10.10.2003 104/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 10.10.2003 104/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 10.10.2003 104/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die dem Steuerpflichtigen in den Jahren 1992 bis 1994 zugeteilten Optionen waren im Zuteilungszeitpunkt nicht steuerbar, da sie unverkäuflich waren (E. 2). \r Die Ausübung dieser Optionen im Jahr 2000 unterliegt der Besteuerung als ausserordentliches Einkommen, da der Steuerpflichtige in den Jahren 1997 bis 1999 über kein steuerbares Einkommen aus Mitarbeiteroptionen verfügte und das Einkommen aus den im Jahr 2000 ausgeübten Optionen somit nicht als regelmässig fliessender Bestandteil seines"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:25:54", "Checksum": "23bc912463e82757ab6488f8a3281989", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 10.10.2003 104/2003\nRegeste:\nDie dem Steuerpflichtigen in den Jahren 1992 bis 1994 zugeteilten Optionen waren im Zuteilungszeitpunkt nicht steuerbar, da sie unverkäuflich waren (E. 2). \r Die Ausübung dieser Optionen im Jahr 2000 unterliegt der Besteuerung als ausserordentliches Einkommen, da der Steuerpflichtige in den Jahren 1997 bis 1999 über kein steuerbares Einkommen aus Mitarbeiteroptionen verfügte und das Einkommen aus den im Jahr 2000 ausgeübten Optionen somit nicht als regelmässig fliessender Bestandteil seines\n\nEntscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 10. Oktober 2003 (104/2003)\nDie dem Steuerpflichtigen in den Jahren 1992 bis 1994 zugeteilten Optionen waren im Zuteilungszeitpunkt nicht steuerbar, da sie unverkäuflich waren (E. 2).\nDie Ausübung dieser Optionen im Jahr 2000 unterliegt der Besteuerung als ausserordentliches Einkommen, da der Steuerpflichtige in den Jahren 1997 bis 1999 über kein steuerbares Einkommen aus Mitarbeiteroptionen verfügte und das Einkommen aus den im Jahr 2000 ausgeübten Optionen somit nicht als regelmässig fliessender Bestandteil seines steuerbaren Einkommens erscheint (E. 3).\nWurde mit den eingeräumten Optionen - vom Zeitraum der Optionseinräumung aus gesehen - die zukünftige Tätigkeit des Berechtigten bis zur Optionsausübung honoriert, sind die betreffenden Bezüge dem Steuerpflichtigen zeitraumbezogen für den Zeitraum seit der Optionseinräumung und nicht nur bezogen auf den Ausübungszeitpunkt aufzuteilen und zeitanteilig in jenem Umfang, in dem sie auf die Zeiten der Tätigkeit im Ausland entfallen, nach Massgabe von Art. 15 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 lit. a DBA-USA von der inländischen Besteuerung auszunehmen (E. 4).\n03-104 Bemessungslücke: ausserordentliche Einkünfte aus der Ausübung von Mitarbeiteroptionen/ Besteuerungsbefugnis im Verhältnis CH-USA\nAus dem Sachverhalt (Zusammenfassung):\nX. erhielt 1992, 1993 und 1994 Mitarbeiteroptionen von der A Corporation mit Sitz in den USA zugeteilt. Zu dieser Zeit hatten X. und seine Ehefrau (nachfolgend: Rekurrenten) keinen Wohnsitz in der Schweiz, sondern in den USA. Im November 1995 zogen die Rekurrenten in die Schweiz und nahmen hier Wohnsitz. Aus der Ausübung der erwähnten Optionen im Jahr 2000 erzielte der Rekurrent nach Abzug der Sozialversicherungs- und Pensionskassenbeiträge in den USA einen Ertrag von Fr. …. Die Steuerverwaltung unterwarf die Rekurrenten einer Sonderveranlagung gemäss § 96 Abs. 2 bzw. 35, 198 Abs. 2 des Steuer- und Finanzgesetzes; sie bestimmte das steuerbare Einkommen aus der Ausübung der Optionen auf Fr. … und belegte dieses für das Steuerjahr 2000 mit einer Jahressteuer von Fr. … .\nAus den Erwägungen:\n2. Der Einkommenssteuer unterliegen sämtliche wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte aller Art der natürlichen sowie der ihnen gleichgestellten juristischen Personen (§ 23 Abs. 1 StG), hingegen sind die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen steuerfrei (vgl. Entscheid des Steuergerichts des Kantons Basel-Landschaft [StGE BL] Nr. 138/2000, E. 5b, in: Basellandschaftliche und Baselstädtische Steuerpraxis [BStPra.] XV, S. 328). Zum steuerbaren Einkommen gehören insbesondere alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, namentlich aus einer Beamtung, einem Anstellungs- oder Arbeitsverhältnis oder aus der Erfüllung einer Dienstpflicht, mit Einschluss der Natural- und Nebenbezüge, wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Provisionen, Tantiemen, Sitzungsentschädigungen, Trinkgelder oder ähnliche Zuwendungen (§ 24 lit. a StG). Überlässt ein Unternehmen einem Mitarbeiter Aktien zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis, so stellt eine solche Leistung Erwerbseinkommen dar (Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] vom 6. November 1995, E. 2, m. Hw., in: Der Steuerentscheid [StE] 1996, B 22.2, Nr. 1996 B. 22.2, Nr. 12). Das gilt auch für Mitarbeiteroptionen, die als Naturaleinkünfte zu den anderen geldwerten Vorteilen zählen (Locher, Kommentar zum DBG, Therwil/Basel 2001, N. 52 zu Art. 17; Peter, USamerikanische Mitarbeiterbeteiligungspläne im Einkommens- und Vermögenssteuerrecht der Schweiz, Diss. Zürich 2001, S. 83 und 92 f., m. Hw.; zum Ganzen: BGE 2A.517/2002 vom 21. Mai 2003, E. 2.1).\nEntsprechend Ziff. 5.3 des Kreisschreibens Nr. 5 der Steuerperiode 1997/98 zur direkten Bundessteuer der Eidg. Steuerverwaltung vom 30. April 1997 betr. Besteuerung von Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen (Kreisschreiben 1997), das aufgrund der Kurzmitteilung der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft Nr. 296 vom 10. Juni 1997 auch für die Staatssteuern gilt, sind unverkäufliche Mitarbeiteroptionen, die vor der Publikation des Kreisschreibens 1997 am 30. April 1997 ausgegeben wurden, bei deren Ausübung zu versteuern. Die hier zu beurteilenden Mitarbeiteroptionen, welche dem Rekurrenten in den 1992 bis 1994 zugeteilt wurden, sind gemäss A Corporation Stock Option Plans unverkäuflich. Daraus folgt, dass die fraglichen Mitarbeiteroptionen als Anwartschaft erst im Zeitpunkt ihrer Ausübung zu besteuern sind (vgl. BGE 2A.517/2002 vom 21. Mai 2003, E. 3). Ferner ist festzuhalten, dass die Rekurrenten … die Besteuerung der hier in Frage stehenden Mitarbeiteroptionen im Zeitpunkt der Ausübung anerkennen.\n3. Im Weiteren ist zu prüfen, ob das dem Rekurrenten im Jahre 2000 aus der Ausübung der fraglichen Mitarbeiteroptionen zugeflossene Einkommen, als ausserordentliches Einkommen im Steuerjahr 2000 einer Besteuerung unterliegt."}