Die übrigen Kosten, wie diese für Restaurantbesuche, Waschmittel, Autofahrtkosten und weitere finden keine Berücksichtigung, weil es sich dabei um nicht abziehbare Lebenshaltungskosten und somit um Privataufwand handelt. Es ist demzufolge festzustellen, dass die dem Pflichtigen gewährte Pauschale in Höhe von Fr. 2'670.-- in diesem Fall höher ist, als die tatsächlichen Kosten, weshalb hier keine weiteren Abzüge mehr gewährt werden. Der Rekurs ist auch in diesem Punkt abzuweisen.