Aus dem bisher gesagten folgt demnach, dass dem Pflichtigen aufgrund der Gegebenheiten und Umstände für sein Ferienhaus in B. zu Recht ein Eigenmietwert festgesetzt wurde. Die Berechnungen dieses Eigenmietwertes sind ausserdem korrekt vorgenommen worden, weshalb die Veranlagung zur Staatssteuer für das Jahr 2006 auch diesbezüglich nicht zu beanstanden ist und der Rekurs in diesen Punkten abzuweisen ist. 3. Schliesslich macht der Pflichtige geltend, die Kosten für den Liegenschaftsunterhalt des Ferienhauses im Kanton C. seien in vollem Umfang entsprechend der Selbstdeklaration zum Abzug zuzulassen. a) Nach § 29 Abs. 1 lit.