Der im Kanton Basel-Landschaft festgesetzte Eigenmietwert für das vorliegende Ferienhaus in B. ist, folgt man der in KM 40 vom 3. 12.1979 ausgeführten Berechnungsweise, tiefer als derjenige des Kantons C.. In der Veranlagung Staatssteuer 2006 wurde gemäss den kantonalen Regelungen nicht der vom Kanton C. festgesetzte Eigenmietwert in Höhe von Fr. 11'780.-- übernommen, sondern der nach kantonalen Berechnungen ermittelte Wert von Fr. 8'900.--. Aus dem bisher gesagten folgt demnach, dass dem Pflichtigen aufgrund der Gegebenheiten und Umstände für sein Ferienhaus in B. zu Recht ein Eigenmietwert festgesetzt wurde.