Dafür hat der Eigentümer vollumfänglich selbst zu sorgen. Ist eine Vermietung trotz aller Bestrebungen warum auch immer nicht möglich, muss sich der Eigentümer diesen Zustand anrechnen lassen. Dies hat zur Konsequenz, dass von einem Eigenmietwert ausgegangen wird, der entsprechend der Bestimmungen des Liegenschaftskantons festgesetzt wird. d) Bezüglich der Höhe des Eigenmietwertes ist auszuführen, dass bei ausserkantonalen Liegenschaften die Eigenmietwerte grundsätzlich nach dem Gesetz des Kantons Basel-Landschaft festgelegt werden. Dabei wird der Baselbieter Gebäudekatasterwert aufgrund der Angaben des Liegenschaftskantons gemäss KM Nr. 40 vom 3.12.1979 berechnet.