Die Praxis dehnt den Begriff der Eigennutzung auch auf andere Liegenschaften und Wohnungen aus. Insbesondere werden auch die vom Eigentümer nur zeitweise bewohnten zusätzlichen Wohnungen (Zweit- bzw. Nebenwohnungen, Ferien- und Wochenendhäuser usw.) der Eigenmietwertbesteuerung unterworfen (Höhn/Waldburger, Steuerrecht Band II, 8. Auflage, Bern/Stuttgart/Wien 1999, § 32 N 37). Somit können auch Ferienwohnungen und -häuser eigengenutzt werden. Wird die Zweitwohnung oder das Ferienhaus jedoch zeitweise vermietet, kann der Eigenmietwert entsprechend der Nutzung korrigiert werden (Findeisen/Theiler, a.a.O., 27 ter N 6). c)