Bei ausserkantonalen Liegenschaften würden die Eigenmietwerte grundsätzlich nach dem Gesetz des Kantons Basel-Landschaft festgelegt. Dabei sei der Baselbieter Gebäudekatasterwert aufgrund der Angaben des Liegenschaftskantons gemäss Kurzmitteilung (KM) Nr. 40 vom 3. Dezember 1979 berechnet worden. Vom umgerechneten Gebäudekatasterwert könne dann der Baselbieter Eigenmietwert abgeleitet werden. Dies sei jedoch nur dann möglich, wenn der auswärtige Steuerwert des Gebäudes allein bekannt sei. Andernfalls werde auf die Umrechnung verzichtet und der vom Liegenschaftskanton ermittelte Eigenmietwert übernommen.