StHG verlange ausdrücklich, dass die Eigennutzung von Liegenschaften der Einkommenssteuer unterworfen werde. Eine Selbstnutzung liege nicht nur bei der tatsächlichen, zeitlichen Nutzung einer Liegenschaft vor, sondern auch bei der reinen "Zurverfügunghaltung". Somit würden Zweitwohnungen und Ferienhäuser in steuerrechtlicher Hinsicht auch wenn sie leer stünden, selbst genutzt. Werde das Ferienhaus jedoch zeitweise vermietet, so könne der Eigenmietwert entsprechend der (Fremd-)Nutzung korrigiert werden. Bei ausserkantonalen Liegenschaften würden die Eigenmietwerte grundsätzlich nach dem Gesetz des Kantons Basel-Landschaft festgelegt.