Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass nicht auf eine Selbstnutzung geschlossen werden könne, bloss weil sein Ferienhaus während der meisten Zeit nicht an Feriengäste vermietet werden könne. Das Haus stehe folglich meistens leer und er selbst suche die Liegenschaft nur einmal im Monat auf, um sie zu unterhalten. Ausserdem bewohne er sein Wohnhaus in A., eine gleichzeitige Nutzung der Liegenschaft im Kanton C. sei daher ausgeschlossen. Die Fahrten in den Kanton C. seien für ihn keine Luxusfahrten um Ferien zu machen, sondern dienten alleine dem Unterhalt der Liegenschaft. Auch sei er gezwungen gewesen, sein Ferienhaus der X. in D. zum Verkauf zu überlassen.