Die abzugsfähigen effektiven Liegenschaftsunterhaltskosten würden daher Fr. 418.25 betragen. Daher könne lediglich der Pauschalabzug in Höhe von Fr. 2'670.-- (30% von Fr. 8'900.--) gewährt werden. 4. Mit Schreiben vom 30. Juni 2008 erhob der Pflichtige Rekurs mit den Begehren, 1. der Einsprache-Entscheid der Steuerverwaltung sei aufzuheben, 2. es sei für die Liegenschaft im Kanton C. kein Eigenmietwert zu veranlagen und 3. die Kosten für den Liegenschaftsunterhalt des Ferienhauses im Kanton C. seien in vollem Umfang entsprechend der Selbstdeklaration zum Abzug zuzulassen.