Die Selbstnutzung könne durch den Eigentümer, durch den Ehegatten oder durch die Kinder erfolgen. Die Mietwertberechnungen und Liegenschaftsunterhaltskosten seien grundsätzlich auch für ausserkantonale Liegenschaften nach dem Gesetz des eigenen Kantons vorzunehmen. Gemäss der letzten Meldung der kantonalen Steuerverwaltung C., sei ein Eigenmietwert von Fr. 11'780.-- (Einfamilienhaus Fr. 10'820.--, Garage Fr. 960.--) ausgewiesen worden. Die Steuerverwaltung habe dagegen den tieferen Eigenmietwert von Fr. 8'900.-- berücksichtigt. Bezüglich der Gebäudeunterhaltskosten wurde ausgeführt, dass gemäss § 29 Abs. 1 lit. e und Abs. 2