Auch sei die jetzige Steuererklärung nach Vorlage vorhergehender Treuhand-Büros ausgefüllt worden. Bisher habe er Steuern in der Höhe von Fr. 500.-- bezahlen müssen und jetzt seien es über Fr. 3'000.--. 3. Die Steuerverwaltung wies die Einsprache mit Einsprache-Entscheid vom 20. Juni 2008 ab. Zur Begründung führte sie an, dass gemäss § 23 Abs. 2 i. V. m. § 24 lit. d StG alle Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere aus Vermietung und Verpachtung, Eigengebrauch, sowie wiederkehrende Einkünfte aus Baurechtsoder Nutzungsverträgen zum steuerbaren Einkommen gehörten.