{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2008-09-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_103-2008_2008-09-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=ddb89196-8392-4727-8c1c-9a4e61d7db70&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051019", "Checksum": "be26b49b2db23ef2d9fffb6ab5626597"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["103/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 26.09.2008 103/2008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 26.09.2008 103/2008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 26.09.2008 103/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Selbstnutzung einer Liegenschaft ist grundsätzlich nicht abhängig von der tatsächlichen zeitlichen Nutzung eines Gebäudes. Es genügt, wenn dem Steuerpflichtigen die Liegenschaft zur Verfügung steht. \r Die Praxis dehnt den Begriff der Eigennutzung auch auf andere Liegenschaften und Wohnungen aus. Insbesondere werden auch die vom Eigentümer nur zeitweise bewohnten zusätzlichen Wohnungen (Zweit- bzw. Nebenwohnungen, Ferien- und Wochenendhäuser usw.) der Eigenmietwertbesteuerung unterworfen."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:24:11", "Checksum": "2a15eebb8cc46fe1e58525d3c8ee7c97", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 26.09.2008 103/2008\nRegeste:\nDie Selbstnutzung einer Liegenschaft ist grundsätzlich nicht abhängig von der tatsächlichen zeitlichen Nutzung eines Gebäudes. Es genügt, wenn dem Steuerpflichtigen die Liegenschaft zur Verfügung steht. \r Die Praxis dehnt den Begriff der Eigennutzung auch auf andere Liegenschaften und Wohnungen aus. Insbesondere werden auch die vom Eigentümer nur zeitweise bewohnten zusätzlichen Wohnungen (Zweit- bzw. Nebenwohnungen, Ferien- und Wochenendhäuser usw.) der Eigenmietwertbesteuerung unterworfen.\n\n\nc) Vorliegend besitzt der Pflichtige in B. im Kanton C. ein Ferienhaus, welches er nach eigenen Angaben aufgrund der spärlichen Infrastruktur sowie der dadurch geringen Attraktivität dieses Ferienortes praktisch nicht mehr vermieten kann. Er selbst nutzt das Ferienhaus nicht, sorgt aber in monatlichen Abständen für den Unterhalt der Liegenschaft. Aufgrund dieser Gegebenheiten ist der Pflichtige der Ansicht, dass ihm kein Eigenmietwert zu berechnen sei.\nGemäss den bisherigen Ausführungen ist entgegen der Ansicht des Pflichtigen eine tatsächliche Eigennutzung eines Ferienhauses keine Voraussetzung für die Festsetzung des Eigenmietwertes. Auch spielt es keine Rolle, ob der Eigentümer die Liegenschaft einen Tag im Jahr benutzt oder ob er diese für längere Zeit am Stück oder nur in unregelmässigen Abständen bewohnt. Entscheidend ist alleine, dass die Liegenschaft dem Eigentümer zur Verfügung steht und er diese dadurch jederzeit nutzen kann. Im Weiteren ist es weder die Pflicht noch steht es in der Macht einer Behörde dafür zu sorgen, dass ein Ferienhaus vermietet wird oder werden kann. Dafür hat der Eigentümer vollumfänglich selbst zu sorgen. Ist eine Vermietung trotz aller Bestrebungen warum auch immer nicht möglich, muss sich der Eigentümer diesen Zustand anrechnen lassen. Dies hat zur Konsequenz, dass von einem Eigenmietwert ausgegangen wird, der entsprechend der Bestimmungen des Liegenschaftskantons festgesetzt wird.\nd) Bezüglich der Höhe des Eigenmietwertes ist auszuführen, dass bei ausserkantonalen Liegenschaften die Eigenmietwerte grundsätzlich nach dem Gesetz des Kantons Basel-Landschaft festgelegt werden. Dabei wird der Baselbieter Gebäudekatasterwert aufgrund der Angaben des Liegenschaftskantons gemäss KM Nr. 40 vom 3.12.1979 berechnet. Vom umgerechneten Gebäudekatasterwert kann dann der Baselbieter Eigenmietwert abgeleitet werden (vgl. Findeisen/Theiler, a.a.O., 27 ter N 10).\nDer im Kanton Basel-Landschaft festgesetzte Eigenmietwert für das vorliegende Ferienhaus in B. ist, folgt man der in KM 40 vom 3. 12.1979 ausgeführten Berechnungsweise, tiefer als derjenige des Kantons C.. In der Veranlagung Staatssteuer 2006 wurde gemäss den kantonalen Regelungen nicht der vom Kanton C. festgesetzte Eigenmietwert in Höhe von Fr. 11'780.-- übernommen, sondern der nach kantonalen Berechnungen ermittelte Wert von Fr. 8'900.--.\nAus dem bisher gesagten folgt demnach, dass dem Pflichtigen aufgrund der Gegebenheiten und Umstände für sein Ferienhaus in B. zu Recht ein Eigenmietwert festgesetzt wurde. Die Berechnungen dieses Eigenmietwertes sind ausserdem korrekt vorgenommen worden, weshalb die Veranlagung zur Staatssteuer für das Jahr 2006 auch diesbezüglich nicht zu beanstanden ist und der Rekurs in diesen Punkten abzuweisen ist.\n3. Schliesslich macht der Pflichtige geltend, die Kosten für den Liegenschaftsunterhalt des Ferienhauses im Kanton C. seien in vollem Umfang entsprechend der Selbstdeklaration zum Abzug zuzulassen.\na) Nach § 29 Abs. 1 lit. e StG können die notwendigen Kosten für die Verwaltung des Vermögens, dazu bei Liegenschaften die Aufwendungen für den Unterhalt, von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden. Die Kosten des Unterhalts und der Verwaltung von Gebäuden, sofern sie nicht zum Geschäftsvermögen gehören, können nach der Wahl des Steuerpflichtigen, und zwar für jede Veranlagungsperiode, entweder in ihrem tatsächlichen Umfang oder in Form einer Pauschale abgezogen werden (§ 29 Abs. 2 StG). Als Aufwendungen für den Unterhalt von Liegenschaften gelten gemäss § 9 des Dekrets zum Steuer- und Finanzgesetzes vom 19. September 1974 insbesondere die Reparaturkosten (lit. a); die Prämien für Sachversicherungen, soweit sie sich auf das Gebäude oder seine Umgebung beziehen (Brand-, Haushaftpflicht-, Wasserschaden-, Glasschadenversicherung usw. (lit. b); die Verwaltungskoten (lit. c). Nicht abzugsfähig sind indessen die Aufwendungen für die Anschaffung und die Verbesserung von Vermögensgegenständen (§ 29 Abs. 3 StG).\nb) Unterhaltskosten sind Aufwendungen, welche die Erhaltung bisheriger Werte bezwecken und die nach längeren oder kürzeren Zeitabschnitten erneut zu tätigen sind. Unterhaltsarbeiten lassen ein Gebäude in seiner Gestaltung, Form und Zweckbestimmung unverändert weiter bestehen; es werden einzig die mangelhaften Teile ersetzt oder instand gestellt. Unterhaltsarbeiten sind Aufwendungen zur Erhaltung der Liegenschaft im bisherigen Zustand (vgl. Schweighauser, a.a.O., 29 N 111 ff.).\nc) Zwischen § 29 Abs. 2 StG, der den Abzug der Liegenschaftsunterhaltskosten regelt, und § 24 Abs. 1 lit. d StG, wonach Einkünfte aus dem Eigengebrauch unbeweglichen Vermögens zum steuerbaren Einkommen zu rechnen sind, liegt ein vom Gesetzgeber gewollter Konnex. Die fraglichen Liegenschaftsunterhaltskosten sind Gewinnungskosten, die als solche nur insoweit zum Abzug zugelassen werden, als sie organisch mit steuerlich erfassbaren Roheinkünften zusammenhängen (Basellandschaftliche Steuerpraxis [BlStPr] XV, S. 128 ff.). Der Liegenschaftsunterhaltskostenabzug ist somit das Korrelat zur Eigenmietwertbesteuerung und der Abzug kann sich dementsprechend nur auf einen Zeitraum beziehen, für den auch der Eigenmietwert erfasst wird (Entscheid des Bundesgerichts [BGE] 2a.693/2004, E. 3, )."}