Abzugsfähig sind die Aufwendungen für die Lehrmittel von Fr. 298.70 (Fr. 66.--, Fr. 81.--, Fr. 21.--, Fr. 95.30 und Fr. 35.40), den Kurs Buchhaltungspraxis intensiv von Fr. 380.--, die Einschreibegebühr Kurs Betriebswirtschafter HF von Fr. 250.-- und die Semestergebühr Kurs Betriebswirtschafter HF inkl. Lehrmittel von Fr. 2'686.20. Gesamthaft sind somit Fr. 3'615.-- als Weiterbildungskosten zum Abzug zuzulassen. Die Beschwerde erweist sich dem Gesagten zufolge in dieser Hinsicht als begründet und ist somit in diesem Sinne teilweise gutzuheissen, als der Beschwerdeführerin die Weiterbildungskosten im Umfange von Fr. 3'615.-- zum Abzug zuzulassen sind. Entscheid Nr. 103/2005 vom 19.8.2005