Sechs Minuten für den Fussweg von ihrer Wohnung in A, (…), zur Tramhaltestelle B, siebzehn Minuten Tramfahrt zur Haltestelle C, vier Minuten Fahrt mit dem Bus nach D und vier Minuten für den Fussweg zum Arbeitsplatz in E, (…). Inklusive Wartezeiten benötigt die Beschwerdeführerin zwischen 33 und 34 Minuten für den Weg zur Arbeit und für den Weg nachhause zwischen 34 und 41 Minuten. Ein Abzug der effektiven Fahrtkosten kann ihr somit nicht gewährt werden. Die Beschwerde ist demzufolge in diesem Punkt abzuweisen. 3. Gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG können die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungskosten abgezogen werden. Nicht abzugsfähig sind gemäss Art.