Die Beschwerdeführerin benötigt bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels für die Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsstätte unbestritten weniger als 2 1/2 Stunden pro Tag. Im Weiteren sei angemerkt, dass gemäss SBB-Online-Fahrplan vom 13. August 2004 ( ) die Beschwerdeführerin bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zwischen Wohn- und Arbeitsstätte folgender Zeitaufwand entsteht: Sechs Minuten für den Fussweg von ihrer Wohnung in A, (…), zur Tramhaltestelle B, siebzehn Minuten Tramfahrt zur Haltestelle C, vier Minuten Fahrt mit dem Bus nach D und vier Minuten für den Fussweg zum Arbeitsplatz in E, (…).