Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels für die Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsstätte gilt gemäss Rechtsprechung des Steuergerichts als zumutbar, wenn dafür täglich nicht mehr als 2 1/2 Stunden aufgewendet werden müssen (vgl. Entscheid der Steuerrekurskommission [heute: Steuergericht] des Kantons Basel-Landschaft Nr. 43/1995 vom 7. April 1995, E. 3a). Die Beschwerdeführerin benötigt bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels für die Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsstätte unbestritten weniger als 2 1/2 Stunden pro Tag.