Aus den Erwägungen : 2. a) Die Kosten des privaten Fahrzeuges können gemäss Art. 5 Abs. 3 der Verordnung vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer (ABV) gemäss den Pauschalen nach Art. 3 ABV abgezogen werden, sofern kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benützung objektiv nicht zumutbar ist. Laut Art. 5 Abs. 4 ABV kann die Steuerbehörde eine Abstufung der Fahrkostenpauschalen nach Art. 3 ABV im Verhältnis zur Fahrleistung anordnen.