Das steuerbare Einkommen erhöhte sie von Fr. 54'895.-- auf Fr. 58'540.--. 3. Mit Beschwerde vom 23. Februar 2005 begehrte die Steuerpflichtige sinngemäss, es seien die Fahrtkosten mit dem Privatauto und die Kosten für die Weiterbildung zum Abzug zuzulassen und es seien keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 4. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Juli 2005 beantragte die Steuerverwaltung Abweisung der Beschwerde. 5. An der heutigen Verhandlung begehrte die Steuerverwaltung sinngemäss, der Beschwerdeführerin sei für Weiterbildungskosten ein Abzug von Fr. 3'615.-- zu gewähren. Aus den Erwägungen : 2. a)