Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Steuererklärung 2003 einen Abzug für Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte von Fr. 2'574.-- und einen Abzug für übrige berufsbedingte Kosten von Fr. 5'747.-- geltend. Die Steuerverwaltung kürzte in der definitiven Veranlagungsverfügung der direkten Bundessteuer 2003 Nr. B 03/11 vom 24. August 2004 den Abzug für Fahrtkosten auf Fr. 744.-- und den Abzug für übrige berufsbedingte Kosten auf Fr. 5'575.--. 2. Die dagegen erhobene Einsprache vom 27. August 2004 wies die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 24. Januar 2005 ab. Das steuerbare Einkommen erhöhte sie von Fr. 54'895.-- auf Fr. 58'540.--.