Entscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 19. August 2005 (103/2005) Die Kosten für die Benützung des Autos können nicht abgezogen werden, da die Fahrtzeit von der Wohnstätte zur Arbeitsstätte und zurück weniger als 2 1/2 Stunden beträgt. Die Aufwendungen einer Steuerpflichtigen zur Betriebswirtschafterin HF stellen vorliegend abziehbare Weiterbildungskosten dar. 05-103 Abzug von Fahrtkosten/Weiterbildung/Ausbildung: Betriebswirtschafterin HF Sachverhalt: 1. Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Steuererklärung 2003 einen Abzug für Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte von Fr. 2'574.-- und einen Abzug für übrige berufsbedingte Kosten von Fr. 5'747.-- geltend.