{"Signatur": "BL_SG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-08-19", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_103-2005_2005-08-19.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=6464f3aa-3aca-4cb3-939a-6414bbe0ad16&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245051070", "Checksum": "a92323d3e5679407f481c1d09d61a45a"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_SG_001_103-2005_2005-08-19.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=94bfa459-b745-46f4-91fb-60a08a4fc07f", "Checksum": "fcc1d25db51c3e1fc39f57f53465c74a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["103/2005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht 19.08.2005 103/2005"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht 19.08.2005 103/2005"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht 19.08.2005 103/2005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Kosten für die Benützung des Autos können nicht abgezogen werden, da die Fahrtzeit von der Wohnstätte zur Arbeitsstätte und zurück weniger als 2 1/2 Stunden beträgt. \r Die Aufwendungen einer Steuerpflichtigen zur Betriebswirtschafterin HF stellen vorliegend abziehbare Weiterbildungskosten dar."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:24:57", "Checksum": "e2220138715a1f4c812b417d0e202099", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Steuergericht 19.08.2005 103/2005\nRegeste:\nDie Kosten für die Benützung des Autos können nicht abgezogen werden, da die Fahrtzeit von der Wohnstätte zur Arbeitsstätte und zurück weniger als 2 1/2 Stunden beträgt. \r Die Aufwendungen einer Steuerpflichtigen zur Betriebswirtschafterin HF stellen vorliegend abziehbare Weiterbildungskosten dar.\n\nEntscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft vom 19. August 2005 (103/2005)\nDie Kosten für die Benützung des Autos können nicht abgezogen werden, da die Fahrtzeit von der Wohnstätte zur Arbeitsstätte und zurück weniger als 2 1/2 Stunden beträgt.\nDie Aufwendungen einer Steuerpflichtigen zur Betriebswirtschafterin HF stellen vorliegend abziehbare Weiterbildungskosten dar.\n05-103 Abzug von Fahrtkosten/Weiterbildung/Ausbildung: Betriebswirtschafterin HF\nSachverhalt:\n1. Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Steuererklärung 2003 einen Abzug für Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte von Fr. 2'574.-- und einen Abzug für übrige berufsbedingte Kosten von Fr. 5'747.-- geltend. Die Steuerverwaltung kürzte in der definitiven Veranlagungsverfügung der direkten Bundessteuer 2003 Nr. B 03/11 vom 24. August 2004 den Abzug für Fahrtkosten auf Fr. 744.-- und den Abzug für übrige berufsbedingte Kosten auf Fr. 5'575.--.\n2. Die dagegen erhobene Einsprache vom 27. August 2004 wies die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 24. Januar 2005 ab. Das steuerbare Einkommen erhöhte sie von Fr. 54'895.-- auf Fr. 58'540.--.\n3. Mit Beschwerde vom 23. Februar 2005 begehrte die Steuerpflichtige sinngemäss, es seien die Fahrtkosten mit dem Privatauto und die Kosten für die Weiterbildung zum Abzug zuzulassen und es seien keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.\n4. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Juli 2005 beantragte die Steuerverwaltung Abweisung der Beschwerde.\n5. An der heutigen Verhandlung begehrte die Steuerverwaltung sinngemäss, der Beschwerdeführerin sei für Weiterbildungskosten ein Abzug von Fr. 3'615.-- zu gewähren.\nAus den Erwägungen :\n2. a) Die Kosten des privaten Fahrzeuges können gemäss Art. 5 Abs. 3 der Verordnung vom 10. Februar 1993 über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer (ABV) gemäss den Pauschalen nach Art. 3 ABV abgezogen werden, sofern kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benützung objektiv nicht zumutbar ist. Laut Art. 5 Abs. 4 ABV kann die Steuerbehörde eine Abstufung der Fahrkostenpauschalen nach Art. 3 ABV im Verhältnis zur Fahrleistung anordnen. Für die Hin- und Rückfahrt über Mittag ist der Fahrkostenabzug auf die Höhe des vollen Abzugs für auswärtige Verpflegung nach Art. 6 Abs. 1 ABV beschränkt.\nb) Die Steuerverwaltung erwog im Einsprache-Entscheid unter anderem, dass der Steuerpflichtigen von fünf Uhr morgens bis um Mitternacht ein öffentliches Verkehrsmittel zu Verfügung stünde und dass die Steuerpflichtige bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels für die Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsstätte maximal 1 Stunde und 37 Minuten pro Tag benötigen würde. Die Benützung des Privatautos sei somit zur Erzielung des Erwerbseinkommens nicht notwendig, sondern diene der effizienten Gestaltung des Privatlebens.\nc) Dagegen wurde in der Beschwerde eingewandt, dass die Steuerverwaltung korrekt erkannt habe, dass die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels mit erheblichen Zeitaufwand möglich sei. Die Zeiteinsparung durch den Gebrauch des privaten Autos könne jedoch nicht als privater Nutzen betrachtet werden, wenn man die berufliche und weiterbildungsbedingten Belastungen der Beschwerdeführerin addiere.\nd) Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels für die Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsstätte gilt gemäss Rechtsprechung des Steuergerichts als zumutbar, wenn dafür täglich nicht mehr als 2 1/2 Stunden aufgewendet werden müssen (vgl. Entscheid der Steuerrekurskommission [heute: Steuergericht] des Kantons Basel-Landschaft Nr. 43/1995 vom 7. April 1995, E. 3a).\nDie Beschwerdeführerin benötigt bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels für die Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsstätte unbestritten weniger als 2 1/2 Stunden pro Tag. Im Weiteren sei angemerkt, dass gemäss SBB-Online-Fahrplan vom 13. August 2004 ( ) die Beschwerdeführerin bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zwischen Wohn- und Arbeitsstätte folgender Zeitaufwand entsteht: Sechs Minuten für den Fussweg von ihrer Wohnung in A, (…), zur Tramhaltestelle B, siebzehn Minuten Tramfahrt zur Haltestelle C, vier Minuten Fahrt mit dem Bus nach D und vier Minuten für den Fussweg zum Arbeitsplatz in E, (…). Inklusive Wartezeiten benötigt die Beschwerdeführerin zwischen 33 und 34 Minuten für den Weg zur Arbeit und für den Weg nachhause zwischen 34 und 41 Minuten. Ein Abzug der effektiven Fahrtkosten kann ihr somit nicht gewährt werden.\nDie Beschwerde ist demzufolge in diesem Punkt abzuweisen.\n3. Gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG können die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungskosten abgezogen werden. Nicht abzugsfähig sind gemäss Art. 34 lit. b DBG die Ausbildungskosten.\na) Unter den nicht abziehbaren Ausbildungskosten sind Aufwendungen zu verstehen, welche die Ausübung eines bestimmten Berufs überhaupt ermöglichen oder hierzu befähigen. Sie bilden mangels qualifiziert engen wesentlichen Zusammenhangs mit einer vorbestehenden so genannten angestammten beruflichen Tätigkeit keine Berufskosten im Sinn des Gesetzes, sondern nicht abzugsfähige private Lebenshaltungskosten (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [VGE ZH] vom 22. September 2004 [SB.2004.00036] E. 2.1 mit weiteren Hinweisen, )."}