Die X. AG tritt als Landverkäuferin und Werkunternehmerin auf. Das Erfordernis der Identität von Landveräusserer und Werkunternehmer ist somit ebenfalls erfüllt. Die Vorinstanz hat demgemäss den Werklohn zu Recht in die Berechnung der Handänderungssteuer einbezogen. Entscheid Nr. 103/2001 vom 6.7.2001