Die Baute ist demnach zu den vorher vereinbarten Preisen erstellt worden. c) Alle diese Indizien lassen nach Ansicht der Steuerrekurskommission den Schluss zu, dass Herr Y. in Bezug auf den Abschluss des Werkvertrages keineswegs mehr völlig frei gewesen sein konnte, der Werkvertrag vielmehr in engem Zusammenhang mit dem Kaufvertrag gesehen werden muss. Der Generalunternehmervertrag und der Kaufvertrag hängen derart voneinander ab, dass es ohne den einen nicht zum Abschluss des anderen gekommen wäre. Im Ergebnis kommt das Geschäft als Ganzes dem Verkauf eines fertigen Hauses gleich. Die X. AG tritt als Landverkäuferin und Werkunternehmerin auf.