Auch im Kaufvertrag sind Hinweise auf die geplante Überbauung aufgeführt. Ein weiteres Indiz, das für einen engen Konnex zwischen Kauf- und Werkvertrag spricht, bildet der Umstand, dass die Rekurrentin bereits vor Abschluss des Kaufvertrags das Baugesuch betreffend das Einfamilienhaus auf der Parzelle Nr. 1 stellte. Schliesslich ist zu beachten, dass der Werklohn gemäss Ziff. 6 des Werkvertrags auf der Grundlage der Werkpläne vom 17. Dezember 1997 sowie dem Baubeschrieb vom 30. Januar 1998 errechnet worden ist. Die Baute ist demnach zu den vorher vereinbarten Preisen erstellt worden.