Dies wird ausserdem dadurch bekräftigt, dass der Käufer mit der Bezahlung des Kaufpreises auch die per 31. Mai 1999 aufgelaufenen Projektkosten abgegolten hat. Somit ist in casu am Tag des Abschlusses des Kaufvertrages bereits festgestanden, wie der Erwerber sein Grundstück überbauen wollte, bzw. welches der in der Gesamtplanung enthaltene Objekt er erwerben sollte. Dass der Erwerber gewisse Änderungswünsche bezüglich Raumeinteilung, Sanitäreinrichtungen etc. einbringen konnte, ändert nichts an der Vorbestimmung der Baute. Auch im Kaufvertrag sind Hinweise auf die geplante Überbauung aufgeführt.