1 des Werkvertrags verpflichtet, die Baute gemäss den Bauplänen vom 1. April 1999, den Werkplänen vom 30. August 1999 sowie dem Baubeschrieb vom 30. Januar 1998 schlüsselfertig zu erstellen, wobei bei Abweichungen unter diesen Dokumenten in erster Linie der Baubeschrieb gilt. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages lag folglich bereits ein detailliert ausgearbeitetes Projekt vor. Dies wird ausserdem dadurch bekräftigt, dass der Käufer mit der Bezahlung des Kaufpreises auch die per 31. Mai 1999 aufgelaufenen Projektkosten abgegolten hat.