Auf das Datum der Unterzeichnung des Werkvertrags kann vorliegendenfalls daher nicht abgestellt werden. Somit kann festgehalten werden, dass Herr Y. den Werkvertrag vor dem Kaufvertrag abschloss. Ein weiteres Indiz, das für die Annahme eines Konnexes zwischen Kauf- und Werkvertrag spricht, ist der Umstand, dass sich die Rekurrentin in Ziff. 1 des Werkvertrags verpflichtet, die Baute gemäss den Bauplänen vom 1. April 1999, den Werkplänen vom 30. August 1999 sowie dem Baubeschrieb vom 30. Januar 1998 schlüsselfertig zu erstellen, wobei bei Abweichungen unter diesen Dokumenten in erster Linie der Baubeschrieb gilt.