9 des Werkvertrags vom 30. August 1999 vereinbarten Zahlungsmodus zwischen Besteller und Unternehmer hat Herr Y. den Werklohn in Höhe von Fr. 1'303'500.-- in insgesamt vier Teilzahlungen zu begleichen, wovon eine erste Teilzahlung in Höhe von Fr. 7'000.-- gemäss Gutschriftsanzeige der Bank B. bereits am 23. Februar 1999 auf das Konto der Rekurrentin eingegangen ist. Herr Y. schloss offensichtlich spätestens in jenem Zeitpunkt einen Werkvertrag mit der Rekurrentin ab und hatte diesen somit bei der förmlichen Unterzeichnung am 30. August 1999 der Sache nach bereits längstens akzeptiert. Auf das Datum der Unterzeichnung des Werkvertrags kann vorliegendenfalls daher nicht abgestellt werden.