Die weiteren von der Rechtsprechung in diesem Zusammenhang entwickelten Indizien für eine Zusammenrechnung von Landpreis und Werklohn werden von der Vertreterin jedoch nicht erwähnt. Gemäss dem in Ziff. 9 des Werkvertrags vom 30. August 1999 vereinbarten Zahlungsmodus zwischen Besteller und Unternehmer hat Herr Y. den Werklohn in Höhe von Fr. 1'303'500.-- in insgesamt vier Teilzahlungen zu begleichen, wovon eine erste Teilzahlung in Höhe von Fr. 7'000.-- gemäss Gutschriftsanzeige der Bank B. bereits am 23. Februar 1999 auf das Konto der Rekurrentin eingegangen ist.