Da ein klarer Parteiwille fehlt, kann eine Zusammenrechnung von Landpreis und Werklohn nur noch aufgrund von Indizien und aufgrund der gesamten Umstände erfolgen. Folgende Indizien sprechen für eine Zusammenrechnung von Landpreis und Werklohn (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, § 230 N. 9): | - | der Abschluss des Werkvertrags ist Kaufbedingung; | | - | ein Pauschalpreis für Land und Baute ist vereinbart; | | - | der Werkvertrag wird zum integrierenden Bestandteil des Kaufvertrags erklärt; | | - | der Werkvertrag wird vor dem Kaufvertrag abgeschlossen;