mit weiteren Hinweisen; Ernst Höhn, Steuerrecht, 7. Auflage, 1993, § 37 N. 3). 3. a) Ob ein Konnex zwischen Kauf- und Werkvertrag gegeben ist, muss anhand des Inhalts der massgeblichen Verträge respektive des sich daraus ergebenden Parteiwillens der Vertragspartner ermittelt werden. Der beurkundete Kaufvertrag enthält keinen Hinweis auf den Werkvertrag. Da ein klarer Parteiwille fehlt, kann eine Zusammenrechnung von Landpreis und Werklohn nur noch aufgrund von Indizien und aufgrund der gesamten Umstände erfolgen.