9 des Werkvertrags bereits am 23. Februar 1999 dem Konto der Rekurrentin gutgeschrieben worden ist. 7. Ebenfalls innert Frist stellte das Bauinspektorat die gewünschten Baugesuchsakten der Überbauung der Rekurrentin zur Edition zu. ... Aus den Erwägungen: 2. Gemäss § 81 Abs. 1 i.V.m. 84 Abs. 1 StG wird vom Veräusserer und Erwerber eine Handänderungssteuer von 1,25 % des Kaufpreises auf Handänderungen von Grundstücken oder Anteilen von solchen erhoben. Zum Kaufpreis gehören alle Leistungen des Erwerbers für das Grundstück.