Ausdrückliche Verweise aufeinander in den Vertragsbestimmungen erübrigten sich, da einerseits Landverkäuferin und Werkerstellerin identisch, andererseits das zeitliche Aufeinandertreffen und Ineinanderspielen der beiden Verträge nach aussen hin offensichtlich seien. 5. Mit Verfügung vom 27. April 2001 wurde das Verfahren vor der Steuerrekurskommission betreffend Handänderungssteuer-Rechnung Nr. 00/1227 vom 12. September 2000 ausgestellt und die Rekurrentin verpflichtet, die Gutschriftsanzeige der in Ziff. 9 des Werkvertrags vom 30. August 1999 mit Y. genannten Anzahlung über Fr. 7'000.-- bis zum 23. Mai 2001 zu edieren.