4. Mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2001 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses mit der Begründung, es handle sich in casu um den Verkauf eines schlüsselfertigen Hauses. Ausdrückliche Verweise aufeinander in den Vertragsbestimmungen erübrigten sich, da einerseits Landverkäuferin und Werkerstellerin identisch, andererseits das zeitliche Aufeinandertreffen und Ineinanderspielen der beiden Verträge nach aussen hin offensichtlich seien.