Land und Baute hätten verschiedene Preise, Konventionalstrafen seien nicht vereinbart worden und der Antritt im Kaufvertrag sei zeitlich vollständig losgelöst von der Erstellung einer Baute. Schliesslich weise auch der Umstand, dass der Käufer mit der Bezahlung des Kaufpreises auch die aufgelaufenen Projektkosten - welche in die Bemessungsgrundlage der Handänderungssteuer miteinzubeziehen seien - abgegolten und damit eine abschliessende Auseinandersetzung zwischen Käufer und Verkäufer stattgefunden habe, darauf hin, dass der Käufer bei der Wahl des ausführenden Generalunternehmens frei gewesen sei und keinerlei Verpflichtungen gegenüber der Verkäuferin bestanden hätten. 4.