3. Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhob die Vertreterin mit Schreiben vom 12. Januar 2001 Rekurs mit dem Begehren, es sei die Handänderungssteuer-Rechnung Nr. 00/1227 vom 12. September 2000 ohne Kostenfolge für die Rekurrentin aufzuheben. Zur Begründung machte sie geltend, in casu fehle es an einem Konnex zwischen Kauf- und Werkvertrag. Der Käufer sei nämlich in seiner Entscheidung, wie, wann und mit wem er den Bau ausführen wolle, frei gewesen. Weder sei der Abschluss eines Werkvertrags als Bedingung im Kaufvertrag vorgesehen worden noch stelle der Werkvertrag integrierenden Bestandteil des Kaufvertrages dar. Auch lasse sich dies nicht durch andere Indizien oder Hinweise herleiten.