Dabei müsse man aber voraussetzen, dass es ohne den einen Vertrag nicht zum Abschluss des anderen gekommen wäre. Massgebend sei also der Zusammenhang zwischen beiden Verträgen in dem Sinne, dass sich der Erwerber eines Grundstücks beim Kauf gleichzeitig verpflichte, das erworbene Grundstück in vorbestimmter Art und Weise zu nutzen. In casu sei der erforderliche Konnex zwischen Landverkauf und Verkauf eines schlüsselfertigen Einfamilienhauses gegeben. Aus dem Werkvertrag vom 30. August 1999 gehe klar hervor, dass die Liegenschaft schlüsselfertig bis zum 15. Oktober 2000 erstellt werde. Der Umstand, dass die Verträge nicht formell gleichzeitig abgeschlossen worden seien, spiele keine Rolle.