Lediglich auf dem Architekturhonorar der Rekurrentin als Vertragspartner anlässlich des Landverkaufs sei eine Handänderungssteuer zu erheben. b) Mit Entscheid vom 13. Dezember 2000 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab mit der Begründung, dass nach ständiger, auch vom Bundesgericht geschützter Praxis beim Verkauf eines Grundstückes mit gleichzeitigem Abschluss eines Werkvertrages auf Errichtung eines schlüsselfertigen Hauses eine wirtschaftliche Handänderung vorliege und die Handänderungssteuer auch auf dem Werklohn erhoben werde. Dabei müsse man aber voraussetzen, dass es ohne den einen Vertrag nicht zum Abschluss des anderen gekommen wäre.